c) Anfechtungsobjekt ist die Verkehrsbeschränkungsverfügung des OIK II, mit der die geltende gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h im Bereich der Sammelstelle H.________ und der Postautostelle H.________ auf 60 km/h herabgesetzt worden ist. Die Beschwerdeführenden wenden sich nicht gegen die verfügte Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit. Das heisst, sie verlangen nicht, dass die Verfügung ganz oder teilweise aufzuheben sei. Sie beantragen viel mehr, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit bis nach der Ausfahrt I.________strasse weitergeführt und dass die Geschwindigkeit auf dieser Strecke auf 50 km/h beschränkt werden soll.