betroffenen Interessen seiner Mitglieder befugt ist (sog. egoistische Verbandsbeschwerde).10 Allein der Umstand, dass alle Mitglieder des Beschwerdeführers 3 das fragliche Strassenstück als Zufahrt zur Sammelstelle für Grünabfälle und zum Entsorgungshof nutzen, stellt keine regelmässige Benutzung der Strasse dar und genügt deshalb zur Bejahung der Beschwerdelegitimation nicht. Zudem lässt sich den Statuten des Beschwerdeführers 3 nicht entnehmen, dass er zur Wahrung der Interessen seiner Mitglieder im Bereich Verkehr zuständig wäre. Seine Rechtsmittelbefugnis ist deshalb zu verneinen. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 kann somit nicht eingetreten