sondern nur allgemeine oder öffentliche Interessen geltend machen kann.4 Ferner ist jede andere Person, Organisation oder Behörde zur Beschwerde befugt, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist (Art. 65 Abs. 2 VRPG). Auf dem Gebiet der Verkehrsbeschränkungen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das schutzwürdige Interesse von Verkehrsteilnehmenden betroffen, wenn sie die mit der Beschränkung belegte Strasse regelmässig benützen müssen. Dies ist insbesondere bei Anwohnerinnen und Anwohnern oder Pendlerinnen und Pendlern der Fall, die auf das Befahren der Strasse angewiesen sind.