a) Laut Art. 65 Abs. 1 VRPG ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Nicht zur Beschwerde befugt ist, wer keine eigenen, 2 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2019/13 Seite 4 von 8