Hier bestehe kein Grund für eine Geschwindigkeitsreduktion. Hingegen könne er sich vorstellen, die abweichende Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in der anderen Richtung bis nach der Liegenschaft I.________strasse zu verlängern. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit, Form und Frist a) Angefochten ist eine Verkehrsbeschränkungsverfügung des Tiefbauamts. Die BVE ist daher zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 92 SG2 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). b) Die Beschwerden sind innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 67 VRPG). Sie enthalten einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG). 2. Beschwerdelegitimation