2. Gegen diese Verfügung reichten sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch der Beschwerdeführer 3 am 15. August 2019 praktisch gleich lautende Beschwerden bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Geschwindigkeitsbeschränkung sei bis nach der Ausfahrt I.________strasse weiterzuführen. Die Geschwindigkeit solle auf dieser Strecke auf 50 km/h beschränkt werden. Zur Begründung machen sie geltend, die Sammelstelle H.________ werde zu erheblichem Mehrverkehr führen. Die Sichtweite sei sehr kurz. Bereits heute würden die Anwohner unter starkem Lärm leiden. Da unmittelbar nach dieser Liegenschaft die