Strassenverkehrsrecht des Bundes erforderliche Gutachten. Gestützt darauf erliess er am 8. Juli 2019 eine Verkehrsbeschränkungsverfügung mit folgendem Inhalt: «Höchstgeschwindigkeit 60 km/h Kantonsstrasse Nr. 232.1 K.________ (I.________strasse, L.________, H.________), im Bereich der Sammelstelle H.________ und der Postautohaltestelle H.________. Grund der Massnahme: Die Zufahrt zur Sammelstelle H.________ und die Postautohaltestelle liegen im oder unmittelbar nach dem Kurvenbereich. Die Sichtweiten sind eingeschränkt. Der Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a der Signalisationsverordnung SSV vom 5.9.1979 ist erfüllt.»