b) Die Streitsache erweist sich wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, als erste Instanz abzuklären, ob Massnahmen an der Quelle realisiert werden können. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung daher aufgehoben und die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen.17 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist es nicht nötig, die übrigen Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg zu behandeln. 5. Kosten