a) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund des Lärmsanierungsprojekts nicht beurteilt werden kann, ob Erleichterungen nach Art. 14 Abs. 1 LSV erteilt werden können. Ohne vertiefte Abklärung insbesondere des Einbaus eines lärmarmen Belags können keine Erleichterungen gewährt werden. Betreffend die lärmarmen Beläge ist zunächst das Lärmminderungspotential genau zu ermitteln. Dabei sind die neusten Entwicklungen in diesem Bereich zu berücksichtigen und insbesondere die Erkenntnisse aus dem Schlussbericht zum nationalen Projekt «Lärmarme Strassenbeläge innerorts» zu beachten.