e) Der Beschwerdeführer verlangt als quellenseitige Massnahme weiter eine Temporeduktion auf 30 km/h in der Nacht. Wie dargelegt, werden die Immissionsgrenzwerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers nur am Tag, nicht aber auch in der Nacht überschritten (vgl. E. 2). Anlagen müssen nur soweit saniert werden, als die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b LSV).15 Da die Belastungsgrenzwerte in der Nacht nicht überschritten werden, hat der Beschwerdeführer zum Vornherein keinen Anspruch auf Massnahmen, die ausschliesslich eine Reduktion des Lärm in der Nacht bewirken. 4. Ergebnis und Rückweisung