Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers beheben liesse. Schliesslich stehen vorliegend auch die landwirtschaftlichen Verhältnisse einem lärmarmen Belag nicht zum Vornherein entgegen: Der Strassenabschnitt verläuft entlang der Dorfkernzone. Verglichen mit dem übrigen Gemeindegebiet befindet sich dort erheblich weniger landwirtschaftlich genutztes Land. Die Strecke dürfte damit überwiegend als Durchgangsweg für landwirtschaftliche Fahrzeuge benützt werden. Würde dies bereits genügen, um die Belagssanierung auszuschliessen, käme die Massnahme praktisch nur noch in städtischen Gebieten in Frage.