Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass die Wirkung lärmarmer Beläge bei Strecken mit Steigungen kleiner ist. Für den Einbau lärmarmer Beläge auf ansteigenden bzw. abfallenden Strassen existiert jedoch kein starrer Grenzwert. So wird in der Gemeinde Bolligen ein lärmarmer Belag bei einer Steigung eingebaut, die deutlich mehr als 6 % beträgt. Die Vorinstanz führte in der Vernehmlassung aus, mit einem lärmarmen Belag könnte eine Emissionsreduktion von 2 bis 3 dB(A) erzielt werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich die Grenzwertüberschreitung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers beheben liesse.