Die Liegenschaft des Beschwerdeführers befindet sich am Rand eines der betroffenen Strassenabschnitte. Dass der Belag dort ohnehin bald erneuert werden muss, spricht eher für und nicht gegen den Einbau eines lärmarmen Belags im vorliegenden SP. Ebenfalls nicht entscheidend ist der im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Umstand, dass die Wirkung lärmarmer Beläge mit der Zeit nachlässt und ein solcher Belag möglicherweise früher ersetzt werden muss als ein konventioneller Belag.14 Die Vorinstanz führt zwar zutreffend aus, dass die Wirkung lärmarmer Beläge bei Strecken mit Steigungen kleiner ist.