d) Die Vorinstanz äusserte sich erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einlässlicher zu den quellenseitigen Sanierungsmassnahmen. Eine vertiefte Prüfung lässt sich dagegen weder der angefochtenen Verfügung noch dem SP entnehmen. Betreffend die lärmarmen Beläge hielt die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer entsprechend fest, es werde erst in ein paar Jahren möglich sein, Beläge mit weniger Abrollgeräusch auf der betroffenen Strecke einzubauen. Heute sei es noch zu früh, eine Wirkung zu versprechen, die nicht bloss für kurze Zeit eingehalten werden könne.12