überwiegende Interessen an der Gewährung von Erleichterungen geprüft werden können.10 So hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern u.a. gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten, dass in Betracht kommende Sanierungsmassnahmen und ihre Auswirkungen hinreichend geprüft werden müssen und nur solche Varianten bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden dürfen, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen.11