Die Gewährung von Erleichterungen setzt daher stets eine gesamthafte Interessenabwägung voraus. Varianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, dürfen zwar bereits nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Gemäss Rechtsprechung müssen aber auch in diesen Fällen die Auswirkungen der in Betracht kommenden Massnahmen hinreichend bekannt sein, bevor in einem zweiten Schritt allfällige 9 Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Art. 17 N 2