17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV). Erleichterungen haben zur Folge, dass die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte in einer bestimmten Situation zugelassen wird. Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, die nur in Sonderfällen erteilt und nach dem Willen des Gesetzgebers restriktiv gehandhabt werden soll.9 Erst wenn Sanierungsmassnahmen finanziell nicht zumutbar sind oder ihnen die erwähnten überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, gewährt die Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen. Die Gewährung von Erleichterungen setzt daher stets eine gesamthafte Interessenabwägung voraus.