c) Die Umweltschutzgesetzgebung sieht vor, den Lärm primär mittels Sanierungsmassnahmen an der Quelle zu reduzieren (vgl. Art. 13 Abs. 3 LSV). Quellenseitig kann der Strassenverkehrslärm insbesondere mittels lärmarmer Strassenbeläge, Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit oder verkehrsberuhigender Massnahmen reduziert werden. Würde die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen oder stehen ihr überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung entgegen, gewährt die Vollzugsbehörde jedoch Erleichterungen (Art. 17 Abs. 1 USG und Art.