In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2019 führte die Vorinstanz weiter aus, durch den Einbau eines lärmarmen Belags könne zwar eine Emissionsreduktion von 2 bis 3 dB(A) erreicht werden. Die Erfahrungen und Untersuchungen des Bundesamts für Strassen würden aber zeigen, dass die Wirkung solcher Beläge innerhalb weniger Jahre verloren gehe. Es sei deshalb nicht geplant, im vorliegenden Streckenabschnitt eine Belagssanierung durchzuführen. Die Strecke habe im Bereich der E.________strasse zudem eine Steigung von 6 %. Die Wirkung eines lärmarmen Belags wäre wegen dieser Steigung beschränkt.