Demnach ist davon auszugehen, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Sanierungshorizont der Immissionsgrenzwert am Tag um 1 dB(A) überschritten sein wird. Es besteht somit eine grundsätzliche Sanierungspflicht des Strasseneigentümers. 3. Erleichterungen 7 Vgl. zum Ganzen Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Lärmbekämpfung in der Schweiz – Stand