Damit besteht keine Veranlassung, neu auf die Messwerte abzustellen. Im Gegenteil widerspräche es dem staatlichen Willkürverbot und dem Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, nachträglich und ohne sachliche Notwendigkeit zu Ungunsten des Beschwerdeführers von den angewandten Berechnungen abzuweichen und stattdessen die Messwerte zur neuen, massgebenden Beurteilungsgrundlage zu erklären. Abzustellen ist also nach wie vor auf die in der angefochtenen Verfügung genannten Berechnungswerte. Demnach ist davon auszugehen, dass bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Sanierungshorizont der Immissionsgrenzwert am Tag um 1 dB(A) überschritten sein wird.