d) Die Vorinstanz ermittelte im SP die Lärmbelastung rechnerisch. Gemäss den Angaben im SP stimmen die Modellberechnungen gut mit den stichprobeweisen durchgeführten Messungen überein.8 Auch betreffend die Liegenschaft des Beschwerdeführers liegen die Abweichungen der Mess- und Berechnungsergebnisse innerhalb des Toleranzbereichs von 2 dB(A). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Berechnungen korrekt sind. Damit besteht keine Veranlassung, neu auf die Messwerte abzustellen.