Gemäss den Messungen würden also die zulässigen Immissionsgrenzwerte im Sanierungshorizont nicht überschritten sein. Die Vorinstanz hielt daher im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 13. September 2019 fest, angesichts der Messresultate müssten keine Massnahmen getroffen werden. Massgebend für die Sanierungspflicht ist also die Frage, ob auf die Mess- oder die Berechnungswerte abzustellen ist.