beträgt der ermittelte Lärmpegel bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Sanierungshorizont 66 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht. Der zulässige Immissionsgrenzwert wird also am Tag um 1 dB(A) überschritten sein, was zu einer Sanierungspflicht des Strasseneigentümers führt. Die während des Beschwerdeverfahrens durchgeführten Kurzzeitmessungen ergaben jedoch einen voraussichtlichen Lärmpegel von 65 dB(A) tags und 53 dB(A) nachts. Gemäss den Messungen würden also die zulässigen Immissionsgrenzwerte im Sanierungshorizont nicht überschritten sein.