2. Die Vorinstanz stellte bei der Fachstelle Lärmschutz den Antrag auf Gewährung von Erleichterungen bei der Sanierung für die Liegenschaft des Beschwerdeführers sowie für mehrere weitere Gebäude mit Grenzwertüberschreitungen. Die Fachstelle Lärmschutz des Kantons Bern stimmte den beantragten Erleichterungen im Prüfbericht vom 15. Dezember 2017 zu. In der Folge erliess die Vorinstanz am 9. Mai 2019 eine Verfügung, in der sie den Kanton Bern von der Pflicht befreite, Lärmsanierungsmassnahmen zum Schutz der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, es seien sämtliche Massnahmen an der Quelle und auf dem Ausbreitungsweg geprüft worden.