2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 21 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). RA Nr. 140/2018/9 13 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 4. Die Verfahrensakten gehen zurück an das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I. IV. Eröffnung