a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). b) Die Beschwerdeführerin 3 ist nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten. Es sind keine Parteikosten zu sprechen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als dass die Verfügung des Tiefbauamts des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I vom 15. Februar 2018 betreffend Erleichterungen nach Art. 14 ff. LSV bei der Liegenschaft B.________ aufgehoben wird. Die Sache wird zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I zurückgewiesen.