Da die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, erübrigt sich das Begehren der Beschwerdeführerin 3 um Vormerkung einer Rechtsverwahrung. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend nicht um ein Baubewilligungsverfahren handelt und die Beschwerdeführerin 3 auch keine Entschädigungsansprüche geltend macht. Die Vormerkung einer Rechtsverwahrung wäre daher ohnehin nicht möglich gewesen. Eine Rechtsverwahrung hätte denn auch nicht die von der Beschwerdeführerin 3 geltend gemachte Wirkung gehabt, später auf das vorliegende Verfahren zurückkommen zu können. 7. Kosten