b) Bei der Rechtsverwahrung handelt es sich um einen Rechtsbehelf aus dem Baubewilligungsverfahren. Die Rechtsverwahrung bezweckt die Orientierung der Gesuchstellenden und der Behörden über Privatrechte, welche durch das Bauvorhaben berührt werden, und über Entschädigungsansprüche, die daraus abgeleitet werden könnten (Art. 32 Abs. 1 BewD21). Da die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, erübrigt sich das Begehren der Beschwerdeführerin 3 um Vormerkung einer Rechtsverwahrung.