Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um die Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion beurteilen zu können. Nach dem Gesagten erweist sich die Streitsache wegen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung im vorinstanzlichen Verfahren als nicht entscheidreif. Gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG19 wird die Sache zur weiteren Abklärung an den OIK I zurückgewiesen.20 b) Wie erwähnt, publizierte das Tiefbauamt des Kantons Bern eine neuere Arbeitshilfe zum Thema «Abweichende Höchstgeschwindigkeiten» (E. 3.b). Zum weiteren Vorgehen kann sich der OIK I an dieser Arbeitshilfe orientieren. 6. Rechtsverwahrung