Der Umstand, dass nicht mehr als 2 Gebäude betroffen sind und eine Reduktion von rund 1.2 db(A) zur Diskussion steht, rechtfertigt es im konkreten Fall ebenfalls nicht, die Geschwindigkeitsreduktion als quellenseitige Massnahme ohne nähere Prüfung, insbesondere der verkehrstechnischen Aspekte, auszuschliessen. Ohne hinreichende Kenntnis über die Auswirkungen einer Geschwindigkeitsherabsetzung dürfen keine überwiegenden Interessen an der Gewährung von Erleichterungen angenommen werden. Es sind daher weitere Abklärungen notwendig, um die Zweck- und Verhältnismässigkeit einer Geschwindigkeitsreduktion beurteilen zu können.