a) Es ist unbestritten, dass eine Geschwindigkeitsreduktion zu einer Abnahme der Lärmimmissionen führt. Somit muss in einem nächsten Schritt beurteilt werden, ob eine Temporeduktion in Würdigung der gesamten konkreten Umstände auch verhältnismässig ist. Dabei genügt der Verweis auf die Funktion der Strasse nicht. Der Umstand, dass nicht mehr als 2 Gebäude betroffen sind und eine Reduktion von rund 1.2 db(A) zur Diskussion steht, rechtfertigt es im konkreten Fall ebenfalls nicht, die Geschwindigkeitsreduktion als quellenseitige Massnahme ohne nähere Prüfung, insbesondere der verkehrstechnischen Aspekte, auszuschliessen.