Für die Verhältnismässigkeitsprüfung einer Geschwindigkeitsreduktion im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts wird eine gesamthafte Interessenabwägung verlangt, unter Einbezug aller relevanten Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören alle zu erwartenden positiven oder negativen Auswirkungen einer Geschwindigkeitsbegrenzung in allen Bereichen wie Lärm, Luft, Verkehrssicherheit, Verkehrsfluss usw., unabhängig davon, ob sie in Anhang 3 LSV, im USG oder in anderen Normen verankert sind.18 Die von der Beschwerdeführerin 3 vorgebrachten Sicherheitsaspekte sind also auch im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts zu berücksichtigen.