Handelt es sich um Geschwindigkeitsreduktionen zur Lärmsanierung – wie dies vorliegend der Fall ist – müssen die Konsequenzen der Temporeduktion insbesondere aus Lärmsicht untersucht werden. Dies bedeutet aber nicht, dass eine isolierte Betrachtung erfolgt: Für die Verhältnismässigkeitsprüfung einer Geschwindigkeitsreduktion im Rahmen eines Lärmsanierungsprojekts wird eine gesamthafte Interessenabwägung verlangt, unter Einbezug aller relevanten Umstände des Einzelfalls.