Dem hält der OIK I entgegen, grundsätzlich möge diese ganzheitliche Betrachtung stimmen. Bei der Verfügung vom 15. Februar 2018 gehe es aber ausschliesslich um die Lärmsanierung. Es gehe nur um Massnahmen zur Lärmverminderung und nicht um eine generelle Überprüfung der Geschwindigkeiten.