wäre. Der Hinweis auf die Funktionalität im übergeordneten Strassennetz ist angesichts der nahegelegenen Ortschaft «F.________» ebenfalls nicht überzeugend. Der Sachverhalt erweist sich daher als zu wenig abgeklärt, um gestützt darauf eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen zu können. e) Die Beschwerdeführerin 3 macht weiter geltend, eine Temporeduktion diene auch der Sicherheit. Die Bushaltestelle I.________ werde vor allem morgens zwischen 6:00 Uhr und 8:00 Uhr und abends ab 16:00 Uhr gut frequentiert. Im Winter müsse die Fahrbahn bei Finsternis und öfters bei rutschigem Strassenzustand überquert werden.