Eine merkliche Senkung des durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveaus könne in der Regel nur durch gezielte bauliche Massnahmen für die Verkehrsberuhigung erreicht werden (vgl. dortige E. 3.4.1). In einem erst kürzlich erschienenen Urteil führt das Bundesgericht allerdings aus, in seiner jüngeren Rechtsprechung anerkenne es in Übereinstimmung mit dem BAFU, dass auch durch andere flankierende Massnahmen als bauliche Massnahmen eine Absenkung der gefahrenen Geschwindigkeit erreicht werden könne.