Zu den baulichen Massnahmen hielt das Bundesgericht im Urteil 2A.38/2006 vom 13. Juli 2006 betreffend eine Tempo-30-Zone zwar noch fest, die blosse Signalisation der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h beeinflusse die effektiv gefahrene Geschwindigkeit kaum. Eine merkliche Senkung des durchschnittlichen Geschwindigkeitsniveaus könne in der Regel nur durch gezielte bauliche Massnahmen für die Verkehrsberuhigung erreicht werden (vgl. dortige E. 3.4.1).