So oder anders könnte mit einer Lärmreduktion in dieser Grössenordnung die Überschreitung des Mittelungspegels im Jahr 2031 beim Gebäude der Beschwerdeführerin 3 aber auf ca. 1.8 db(A) und damit um rund 40 % reduziert werden. Beim anderen betroffenen Gebäude wäre die Überschreitung von 1 db(A) sogar ganz behoben. Selbst wenn bloss zwei Gebäude betroffen sind, ist die zu erreichende, wahrnehmbare Reduktion des Lärmpegels um ca. 1.2 db(A) im Ergebnis daher nicht derart gering, als dass sich weitere Abklärungen zum Vornherein erübrigen würden. Art. 108 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d SSV verlangt schliesslich keine erhebliche Senkung der übermässigen Umweltbelastung.16