Tempo 60 km/h unmittelbar bei der Ortschaft «F.________» befindet, wo ohnehin eine Höchstgeschwindigkeit «50 generell» signalisiert ist. Der OIK I führt aus, mit einer Geschwindigkeitsreduktion von 60 km/h auf 50 km/h könne eine Lärmverminderung von 1.2 db(A) erreicht werden. Ob es sich bei dieser Angabe um einen allgemeinen Wert oder um das Ergebnis einer konkreten, im vorliegenden Einzelfall durchgeführten Berechnung handelt, ist nicht ersichtlich. So oder anders könnte mit einer Lärmreduktion in dieser Grössenordnung die Überschreitung des Mittelungspegels im Jahr 2031 beim Gebäude der Beschwerdeführerin 3 aber auf ca. 1.8 db(A) und damit um rund 40 % reduziert werden.