Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist. Der abstrakte Hinweis im vorliegenden Lärmsanierungsprojekt auf die Funktionalität im Strassennetz genügt hierfür nicht. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Geschwindigkeitsreduktion erhebliche Nachteile aufweisen würde oder offensichtlich unverhältnismässig wäre.15 Dies gilt umso mehr, als sich die rund 500 m lange Strecke mit