Der OIK I holte zu den Auswirkungen einer Temporeduktion kein Gutachten im Sinn von Art. 108 SSV ein. Wie dargelegt, ist dies nicht in jedem Fall notwendig: Sanierungsvarianten, die erhebliche Nachteile aufweisen oder offensichtlich unverhältnismässig erscheinen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden werden. Entscheidend ist, dass die zuständige Behörde die erforderlichen Informationen besitzt, um zu beurteilen, ob eine der Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 2 SSV erfüllt ist und ob die Massnahme zweck- und verhältnismässig ist.