Die Massnahme sei wirtschaftlich nicht tragbar und unverhältnismässig. In der Vernehmlassung vom 9. April 2018 führt der OIK I schliesslich aus, eine Geschwindigkeitsreduktion von 60km/h auf 50 km/h bewirke eine Lärmverminderung um 1.2 db(A). Mit dieser Geschwindigkeitsreduktion könnte das Lärmproblem bei der fraglichen Liegenschaft im Jahr 2031 daher nur marginal reduziert werden. Damit die Geschwindigkeit von 50 km/h dauerhaft und ohne polizeiliche Kontrolle eingehalten würde, bräuchte es zudem bauliche Massnahmen wie z.B. Pförtner oder eine Verengung der Fahrbahn.