Sanierungshorizont im Jahr 2031 eingehalten. Auf die Nacht bezogene Forderungen der Beschwerdeführerin 3 haben damit zum Vornherein keine Grundlage. d) Der OIK I hält im Lärmsanierungsprojekt fest, eine Reduktion der Geschwindigkeit sei im vorliegenden Fall aufgrund der Funktionalität im übergeordneten Strassennetz nicht zweckmässig und auch nicht möglich. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2018 hält die Vorinstanz zudem fest, eine Geschwindigkeitsreduktion sei nicht gesetzeskonform und hätte ohne Strassenumbau keine Wirkung. Die Massnahme sei wirtschaftlich nicht tragbar und unverhältnismässig.