Der OIK I schliesst daraus, dass keine übermässige Lärmbelastung vorliege. Die Übermässigkeit einer Umweltbelastung ist jedoch bereits dann gegeben, wenn die Grenzwerte der LSV überschritten sind.14 Das Mass der Überschreitung ist unerheblich. Vorliegend besteht daher eine übermässige Umweltbelastung. Dies gilt indes nur für die Lärmbelastung am Tag. Nachts werden die Grenzwerte sowohl heute als auch im 13 Vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1C_117/2017, 1C_118/2017 vom 20. März 2018 E. 5.2 14 Vgl. auch Entscheid des Bundesrates VPB 65.87 vom 27. November 2000 E. IV 4.b RA Nr. 140/2018/9 8