c) Die Beschwerdeführerin 3 bringt vor, mit einer Temporeduktion von 60 km/h auf 50 km/h könne eine erhebliche Lärmreduktion erreicht werden. Eine zeitlich begrenzte Temporeduktion auf 40 km/h zwischen 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr würde zusätzlich Ruhe ermöglichen. Demgegenüber führt der OIK I in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2018 aus, auf dem fraglichen Strassenabschnitt würden sich 13 Wohngebäude mit je einer Wohnung befinden. Bei 12 dieser Gebäude werde der Immissionsgrenzwert heute eingehalten.