insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann (Art. 108 Abs. 4 SSV). Inhalt und Umfang eines solchen Gutachtens hängen vom Zweck der Geschwindigkeitsbegrenzung und den örtlichen Gegebenheiten ab. Handelt es sich um Geschwindigkeitsreduktionen zur Lärmsanierung, müssen insbesondere die Konsequenzen der Temporeduktion aus Lärmsicht im Gutachten beschrieben und alternative Massnahmen zur Lärmbekämpfung aufgezeigt werden. Dazu gehören namentlich die akustischen Wirkungen oder die Änderung der Störwirkung auf die Anwohner.