a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit. b) oder wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann; dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (lit. d). Vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten wird durch ein Gutachten (Art. 32 Abs. 3 SVG) abgeklärt, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweckund verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist 10 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) 11 Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01)