Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, wurde vom Bundesrat auf 80 km/h festgelegt (Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV10 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG11). Sie kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde aufgrund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden (Art. 32 Abs. 3 SVG). Die Herabsetzung ist nach Art. 108 Abs. 2 SSV12 insbesondere zulässig, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist (lit. a), wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen (lit.