LSV sind in einem ersten Schritt Massnahmen an der Quelle vorzusehen. Stehen diesen Massnahmen überwiegende Interessen entgegen, sind Massnahmen im Ausbreitungsbereich des Lärms anzuordnen. Erst wenn Sanierungsmassnahmen finanziell nicht zumutbar sind oder ihnen die erwähnten überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, gewährt die Behörde gemäss Art. 14 Abs. 1 LSV Erleichterungen.